Bemerkungen zu Copyright und Datenschutz

Die folgenden Anmerkungen greifen zwei Fälle auf, die sich in den Schweizer Medien in der letzten Woche ergeben haben:

  1. Kurt W. Zimmermann schreibt in der Wochenzeitung Weltwoche eine Medienkolumne. Vor zwei Wochen beschrieb Zimmermann da unter dem Titel »Welcome to the Club« (Paywall, Ausriss unten), wie er mittels des Weltwoche Anwalts Martin Wagner dem Chefredaktor der »Schweiz am Sonntag«, Patrik Müller, untersagt habe, seine Kolumne auf Twitter zu verbreiten.
    Seither wird seine Kolumne auf Twitter wöchentlich aufgeschaltet, von einem mittlerweile gelöschten Konto aus (Google-Cache-Link) und einem noch aktiven. Beide Konten werden anonym betrieben. Ob Zimmermann dagegen wie angekündigt juristisch vorgehen kann, darf zumindest bezweifelt werden. zimmermann
  2. Auf dem neuen Medienportal Watson berichtete Maurice Thiriet darüber, dass ein Schweizer Millionenerbe hohe Schulden habe. Dieser behauptete, die verwendeten Informationen – ein Auszug aus dem Betreibungsregister – seien veraltet und daher falsch. Daraufhin publizierte Thiriet den kompletten Auszug, auf dem ein aktuelles Datum zu lesen war.

Beiden Fällen ist gemeinsam, dass Informationen bzw. Daten veröffentlicht werden, welche Betroffene so nicht veröffentlicht haben wollen. Während 1. ein klarer Verstoss gegen das Schweizer Urheberrecht darstellt, der aber kaum geahndet werden kann, ist bei 2. zumindest umstritten, ob Auszüge aus dem Betreibungsregister veröffentlicht werden dürfen. Zugänglich sind sie allen, die ein Interesse an den entsprechenden Informationen belegen können (z.B., weil sie gedenken, mit einer Person einen Vertrag abzuschließen).

Mit den heutigen Möglichkeiten kann jede Information, sei sie durch Datenschutz oder Copyright geschützt, anonym publiziert und legal abgerufen werden (wer die publizierte Kolumne oder den Auszug liest, macht sich in der Schweiz sicher nicht strafbar).

Ich sehe zwei Konsequenzen aus dieser Problemlage:

Erstens müssen staatliche Informationen, Datenbanken und Register der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht werden. Gewisse Auswirkungen von so genanntem »Doxing« – dem bösartigen Veröffentlichen privater Informationen über eine Person oder eine Gruppe – können gelindert werden, wenn diese Informationen öffentlich zugänglich sind. Letztlich heißt das, dass das Betreibungsregister und ähnliche Datenquellen wie das Telefonbuch abrufbar sein müssten. (»Doxing« meint auch, dass anonyme Profile identifiziert werden – das ist hier nicht gemeint.)

Für das Urheberrecht bedeutet diese Einsicht letztlich, dass das Vertrauen in ein Geschäftsmodell, das über die exklusive Bestimmung von Verbreitungskanälen und -weisen funktioniert, zumindest erschüttert ist.

Zu meinen, dem Staat mehr Möglichkeiten zu geben, um solche Vergehen unterbinden zu können, ist zweitens gleichbedeutend mit einem totalitären Staat. Das formuliert Rick Falkvinge heute in einer Kolumne sehr klar:

Any digital, private communications channel can be used for private protected correspondence, or to transfer works that are under copyright monopoly.
In order to prevent copyright monopoly violations from happening in such channels, the only means possible is to wiretap all private digital communications to discover when copyrighted works are being communicated. As a side effect, you would eliminate private communications as a concept. There is no way to sort communications into legal and illegal without breaching the postal secret – the activity of sorting requires observation.
Therefore, as a society, we are at a crossroads where we can make a choice between privacy and the ability to communicate in private, with all the other things that depend on that ability (like whistleblower protections and freedom of the press), or a distribution monopoly for a particular entertainment industry. These two have become mutually exclusive and cannot coexist, which is also why you see the copyright industry lobbying so hard for more surveillance, wiretapping, tracking, and data retention (they understand this perfectly).

Kurz: Als Gesellschaft stehen wir heute vor der Wahl, entweder Konzepte wie das Briefgeheimnis, private Kommunikation, Pressefreiheit und Schutz von Whistleblowern aufzugeben, oder aber die gängige Vorstellung von Copyright. Das Urheberrecht in der heutigen Form kann nur geschützt werden, wenn Kommunikation vollumfänglich überwacht wird.

Die Konsequenzen sind verstörend, das Dilemma aber anders nicht lösbar. Jeder Verstoß gegen das Urheberrecht, jede Veröffentlichung von staatlich geschützten Informationen macht das deutlich. Und jede Forderung nach mehr Überwachung im Netz.

Plädoyer für einen nachlässigen Umgang mit dem Urheberrecht

Wenn ich an Schulfortbildungen mit Lehrpersonen über die Möglichkeiten und Grenzen des Einbezugs von Social Media in die schulische Arbeit und Kommunikation nachdenke, tauchen immer große Bedenken auf, was Urheberrechte anbelangt.

Ein Beispiel. Die AGBs von Facebook enthalten folgenden Passus:

Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest.

Wenn ich nun als Lehrperson ein Arbeitsblatt (z.B. »Pornografie in Katz und Maus«) auf Facebook hochlade, dann erteile ich Facebook Rechte, die ich gar nicht besitze: Das Urheberrecht (genauer: das exklusive Nutzungsrecht; Zusatz 28. November abends) an Arbeitsblättern hält nämlich mein Arbeitgeber, nicht ich selbst. Also dürfte ich nur dann Inhalte hochladen, die ich in meiner Arbeitszeit erstellt habe, wenn mein Arbeitgeber davon Kenntnis hat und damit einverstanden ist. Kurz: Ich darf grundsätzlich einmal nichts hochladen, was ich in der Zeit erstellt habe, für die ich bezahlt bin.

Roy Lichtenstein. Quelle
Roy Lichtenstein. Quelle

Weiter enthält mein Arbeitsblatt ein Bild von Roy Lichtenstein – dessen Urheberrechte mir ehrlich gesagt komplett unklar sind.

Was tun? Es gibt aus meiner Sicht zwei Haltungen: Die vorsichtige verzichtet bei allen Unklarheiten darauf, Material verfügbar zu machen. So lange nicht völlig klar ist, dass die beabsichtigte Nutzung eines Inhalts mit den Absichten der UrheberrechtsinhaberInnen konform ist, verzichtet man auf die Nutzung.

Die nachlässige – und für die plädiere ich – befolgt nur vier Prinzipien:

  1. Man gibt sich nie als UrheberIn eines fremden Werkes aus.
  2. Quellen werden verlinkt oder angegeben.
  3. Beanstandungen von rechtmässigen UrheberInnen werden berücksichtigt.
  4. Diese Art der Nutzung erfolgt nicht kommerziell: Sobald mit Inhalten direkt Geld verdient wird, werden die UrheberInnen geltendem Recht gemäß befragt und entschädigt.

Der Grund, weshalb ich auf die vorsichtige Haltung verzichte, dürfte klar sein: Nur wenn ich andere Werke zitiere, kann ich das darin enthaltene weiterentwickeln und weiter denken. Eine Kultur, die Inhalte gewissen Zugriffen entzieht, ist leblos. Dann stellt sich aber die Frage, weshalb ich darauf verzichte, das Angebot von vernünftigen Lizenzen wie Creative Commons nicht zu nutzen? Der Grund dafür ist eine gewisse Frustration, die Michael Seemann treffend beschreibt:

Creative Commons ist das Gegenteil eines verständlichen Urheberrechts. Es braucht eine lange Einarbeitungszeit in den Lizenzwust, und selbst dann macht man ständig Fehler. Wirklich verstanden werden die Lizenzen nur in Nerdkreisen, die sich darauf spezialisiert haben. Es ist kein Zufall, dass es Alltag in Redaktionen und Blogs ist, gegen CC-Lizenzen zu verstoßen oder meist gleich zugunsten kommerzieller Angebote darauf zu verzichten.

Mir ist bewusst, dass ich mich damit in einer rechtlichen Grauzone befinde. Gerade als Lehrer ist das nicht optimal: Will ich meinen Schülerinnen und Schülern wirklich vermitteln, dass Urheberrecht irrelevant ist und sie es missachten können, wenn sie wollen? Nein, das will ich nicht. Ich will ihnen die Idee des Urheberrechts vermitteln: Fremde Ideen als als solche zu bezeichnen und kein Geld mit dem zu verdienen, was andere geleistet haben. Jede darüber hinausgehende Art von Bürokratie lehne ich aber so lang ab, wie mir nicht jemand explizit sagt, dass das unerwünscht ist.

Ein schlechtes Gewissen habe ich keines. Ich unterstelle anderen Herstellerinnen und Herstellern von Inhalten, dass sie mit so etwas wie »Fair Use«, ob es das in ihrem nationalen Urheberrecht geben mag oder nicht, einverstanden sind. Sind sie es nicht, berücksichtige ich diesen Wunsch. Meine Inhalte – z.B. die Texte in diesem Blog – darf verwenden, wer sie verwenden möchte. Wozu ist mir egal, so lange darauf verwiesen wird, dass sie von mir stammen.

Creative Commons im Unterricht

Die unten stehende Infografik von Martin Mißfeldt hat mich zu einer Skizze einer Unterrichtseinheit über Creative Commons-Lizenzierung angeregt. Idealerweise würde sie im Rechtsunterricht stattfinden, aber auch der Kunst- oder Literaturunterricht bietet die Möglichkeit einer Einbettung. So thematisiert Torsten Larbig in einer Unterrichtseinheit zu Kafkas »Das Urteil« (CC-BY-NC-SA) im Rahmen eines »medienpädagogischen Intermezzos« die Frage, wie Quellen anzugeben sind und mit Material, das im Internet scheinbar »frei« verfügbar ist, umgegangen werden soll:

Ich nutze die Ausgabe solcher freien Materilalien, die im Internetz legal kostenfrei verfügbar sind, um über freie Materialien mit den Jugendlichen ins Gespräch zu kommen und ihnen das Lizenzmodell der CreativeCommons-Bewegung zu erläutern.

Dabei gehe ich dann auch auf die Frage ein, dass in den meisten Fällen von Schülerinnen und Schüler sowie von Lehrerinnen und Lehrer Material von z.B. Wikipedia fälschlicher Weise ohne Lizenzangabe verwendet wird. Ich erkläre, wie man sich über die Exportforunktion auf Wikipedia schnell die korrekte Lizenzangabe mit dem dazu gehörenden Text erstellen lassen kann, sodass zukünftig korrekte und vollständige Literaturangaben bei nicht nur in kleinen Teilen zitierten Texten möglich sind – und dann von mir auch (notenrelevant) erwartet werden.

Der Plan der Unterrichtseinheit sieht einen zweiteiligen Einstieg vor, bei dem z.B. in Gruppenarbeit drei unterschiedliche Fragestellungen (1-3) erarbeitet werden, die Erkenntnisse dann in einer abschließenden Sequenz (4) zusammengeführt werden.

(1) Was sind Commons/Gemeingüter?

Diese Fragestellung soll anhand von Auszügen aus dem ausgezeichneten Gemeingüter-Report der Boell Stiftung (als pdf kostenlos verfügbar) bearbeitet werden, z.B. das Liegestuhl-Beispiel von Heinrich Popitz oder die einfachen Übersichtsgrafiken mit Erläuterung:

Die Aufgabe wäre dann, dass man die Idee der Gemeingüter und sowie den Zusammenhang von Ressourcen, Communities und Regeln erklärt und an Beispielen veranschaulicht.

(2) Urheberrecht

Am Beispiel der Fotographie kann gut erläutert werden, aus welchen Komponenten das Urheberrecht besteht. Sinnvoll ist z.B. das Übersichtsdokument des Schweizer Rechtsanwalts Ueli Grüter, in dem die rechtliche Situation in der Schweiz erklärt und einige Beispiele diskutiert werden.

Angewendet kann diese Ausgangslage dann auf eine weitere Infografik von Martin Mißfeldt, in der das Vorgehen bei der Verwendung von Bildern diskutiert wird. Hier nur ein Auszug (CC-BY-SA):

(3) Creative Commons als System

Anhand der CC-Infografik von Mißfeldt (CC-BY-SA) und den Erläuterungen auf seinem Blog, der auch auf den erklärenden Text von Creative Commons verweist und die Symbole sauber erklärt, soll erklärt werden, welche Möglichkeiten Creative Commons bieten.

Auf Englisch gibts auch noch dieses hervorragende Video:


Zur Vertiefung wäre die Überlegung sinnvoll, ob NC und ND überhaupt verwendet werden soll, bedenkenswerte Gedanken in der informativen Broschüre von Paul Klimpel nachgelesen werden.

(4) Zusammenführung, Anwendung und Ausblick

Dieser Teil, bei dem die Erkenntnisse und das Wissen der Gruppenarbeiten ausgewertet und angewendet werden soll, könnte mit einem Quiz beginnen:

  1. Darf ich ein Bild, das ich mit der Google-Suche gefunden habe, auf Facebook veröffentlichen?
  2. Darf ich einen Ausschnitt aus einem Text zitieren?
    a) Wenn er 20 Wörter lang ist?
    b) Wenn er 20 Seiten lang ist?
  3. Dürfen Lehrpersonen aus Lehrmitteln Kapitel kopieren und mit ihren Schülerinnen und Schülern bearbeiten?
  4. Was würde es bedeuten, wenn Lady Gaga ein Album mit Creative Commons Lizenz veröffentlichen würde?
  5. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit dem Smartphone ein Foto macht – hat sie oder er dann das Urheberrecht daran?
  6. Ist es illegal, einen Film oder ein Ebook gratis aus dem Internet runterzuladen?

Dann könnten Fragen diskutiert werden, welche die heutige rechtliche Praxis betreffen, den Umgang mit Urheberrechten in der Schule, die Publikation von Bildern und Texten im Internet und die Bedeutung von Quellenangaben – diese Fragestellungen entwickle ich hier nicht genauer, die dürften sich aus dem Unterrichtskontext ergeben.

(5) Ausweitung: Rollenspiel

Darüber hinausgehend wäre es möglich, in einem Rollenspiel ein ideales Urheberrecht zu entwickeln. Die Schülerinnen und Schüler vertreten jeweils eine Gruppe von Interessierten, z.B.:

  • erfolgreiche Urheberinnen und Urheber, die von ihren Einnahmen leben
  • Urheberinnen und Urheber, die wenig oder keine Einnahmen erzielen
  • Konsumentinnen und Konsumenten von Inhalten
  • Internetnutzer, die häufig Inhalte runterladen (legal oder illegal)
  • Politikerinnen und Politiker, die versuchen, eine möglichst hohe Lebensqualität und Rechtssicherheit herzustellen

In sinnvollen Gruppen könnten dann grundsätzliche Regelungen festgelegt und verabschiedet werden – oder Differenzen beobachtet werden, die sich nicht lösen lassen.