Creative Commons im Unterricht

Die unten stehende Infografik von Martin Mißfeldt hat mich zu einer Skizze einer Unterrichtseinheit über Creative Commons-Lizenzierung angeregt. Idealerweise würde sie im Rechtsunterricht stattfinden, aber auch der Kunst- oder Literaturunterricht bietet die Möglichkeit einer Einbettung. So thematisiert Torsten Larbig in einer Unterrichtseinheit zu Kafkas »Das Urteil« (CC-BY-NC-SA) im Rahmen eines »medienpädagogischen Intermezzos« die Frage, wie Quellen anzugeben sind und mit Material, das im Internet scheinbar »frei« verfügbar ist, umgegangen werden soll:

Ich nutze die Ausgabe solcher freien Materilalien, die im Internetz legal kostenfrei verfügbar sind, um über freie Materialien mit den Jugendlichen ins Gespräch zu kommen und ihnen das Lizenzmodell der CreativeCommons-Bewegung zu erläutern.

Dabei gehe ich dann auch auf die Frage ein, dass in den meisten Fällen von Schülerinnen und Schüler sowie von Lehrerinnen und Lehrer Material von z.B. Wikipedia fälschlicher Weise ohne Lizenzangabe verwendet wird. Ich erkläre, wie man sich über die Exportforunktion auf Wikipedia schnell die korrekte Lizenzangabe mit dem dazu gehörenden Text erstellen lassen kann, sodass zukünftig korrekte und vollständige Literaturangaben bei nicht nur in kleinen Teilen zitierten Texten möglich sind – und dann von mir auch (notenrelevant) erwartet werden.

Der Plan der Unterrichtseinheit sieht einen zweiteiligen Einstieg vor, bei dem z.B. in Gruppenarbeit drei unterschiedliche Fragestellungen (1-3) erarbeitet werden, die Erkenntnisse dann in einer abschließenden Sequenz (4) zusammengeführt werden.

(1) Was sind Commons/Gemeingüter?

Diese Fragestellung soll anhand von Auszügen aus dem ausgezeichneten Gemeingüter-Report der Boell Stiftung (als pdf kostenlos verfügbar) bearbeitet werden, z.B. das Liegestuhl-Beispiel von Heinrich Popitz oder die einfachen Übersichtsgrafiken mit Erläuterung:

Die Aufgabe wäre dann, dass man die Idee der Gemeingüter und sowie den Zusammenhang von Ressourcen, Communities und Regeln erklärt und an Beispielen veranschaulicht.

(2) Urheberrecht

Am Beispiel der Fotographie kann gut erläutert werden, aus welchen Komponenten das Urheberrecht besteht. Sinnvoll ist z.B. das Übersichtsdokument des Schweizer Rechtsanwalts Ueli Grüter, in dem die rechtliche Situation in der Schweiz erklärt und einige Beispiele diskutiert werden.

Angewendet kann diese Ausgangslage dann auf eine weitere Infografik von Martin Mißfeldt, in der das Vorgehen bei der Verwendung von Bildern diskutiert wird. Hier nur ein Auszug (CC-BY-SA):

(3) Creative Commons als System

Anhand der CC-Infografik von Mißfeldt (CC-BY-SA) und den Erläuterungen auf seinem Blog, der auch auf den erklärenden Text von Creative Commons verweist und die Symbole sauber erklärt, soll erklärt werden, welche Möglichkeiten Creative Commons bieten.

Auf Englisch gibts auch noch dieses hervorragende Video:


Zur Vertiefung wäre die Überlegung sinnvoll, ob NC und ND überhaupt verwendet werden soll, bedenkenswerte Gedanken in der informativen Broschüre von Paul Klimpel nachgelesen werden.

(4) Zusammenführung, Anwendung und Ausblick

Dieser Teil, bei dem die Erkenntnisse und das Wissen der Gruppenarbeiten ausgewertet und angewendet werden soll, könnte mit einem Quiz beginnen:

  1. Darf ich ein Bild, das ich mit der Google-Suche gefunden habe, auf Facebook veröffentlichen?
  2. Darf ich einen Ausschnitt aus einem Text zitieren?
    a) Wenn er 20 Wörter lang ist?
    b) Wenn er 20 Seiten lang ist?
  3. Dürfen Lehrpersonen aus Lehrmitteln Kapitel kopieren und mit ihren Schülerinnen und Schülern bearbeiten?
  4. Was würde es bedeuten, wenn Lady Gaga ein Album mit Creative Commons Lizenz veröffentlichen würde?
  5. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit dem Smartphone ein Foto macht – hat sie oder er dann das Urheberrecht daran?
  6. Ist es illegal, einen Film oder ein Ebook gratis aus dem Internet runterzuladen?

Dann könnten Fragen diskutiert werden, welche die heutige rechtliche Praxis betreffen, den Umgang mit Urheberrechten in der Schule, die Publikation von Bildern und Texten im Internet und die Bedeutung von Quellenangaben – diese Fragestellungen entwickle ich hier nicht genauer, die dürften sich aus dem Unterrichtskontext ergeben.

(5) Ausweitung: Rollenspiel

Darüber hinausgehend wäre es möglich, in einem Rollenspiel ein ideales Urheberrecht zu entwickeln. Die Schülerinnen und Schüler vertreten jeweils eine Gruppe von Interessierten, z.B.:

  • erfolgreiche Urheberinnen und Urheber, die von ihren Einnahmen leben
  • Urheberinnen und Urheber, die wenig oder keine Einnahmen erzielen
  • Konsumentinnen und Konsumenten von Inhalten
  • Internetnutzer, die häufig Inhalte runterladen (legal oder illegal)
  • Politikerinnen und Politiker, die versuchen, eine möglichst hohe Lebensqualität und Rechtssicherheit herzustellen

In sinnvollen Gruppen könnten dann grundsätzliche Regelungen festgelegt und verabschiedet werden – oder Differenzen beobachtet werden, die sich nicht lösen lassen.

7 Kommentare

  1. Jhana sagt:

    Smaac-dkb what I was looking for-ty!

  2. Anonymous sagt:

    Nicht zum Unterrichtsstoff – sondern eine inhaltliche Frage:

    Mir ist bekannt, dass im Schulunterricht ganz allgemein aus Lehrbüchern kopiert und an die Klasse verteilt werden darf, sofern es sich nicht um vollständige Kapitel handelt. Diese Werke sind offensichtlich als Ganzes geschützt, dennoch darf man sie für den Unterricht benutzen.

    Wenn ich nun mit einer einzelnen Abbildung unter CC aus dem Internet vergleiche: Verstosse ich nicht gegen die NC-Auflage als Lehrer? – Schliesslich benutze ich die Abbildung faktisch für meine Arbeit, mit der ich Geld verdiene.
    Dennoch wäre es im Vergleich merkwürdig, wenn ich seitenweise aus Büchern kopieren darf, eine einzelne Abbildung jedoch nicht.

    1. Das ist eine interessante Frage. Gemäß diesem Leitfaden (http://wikimedia.de/images/a/a2/IRights_CC-NC_Leitfaden_web.pdf) sind öffentliche Schulen berechtigt, NC-Inhalte zu verwenden, privat oder durch Stiftungen finanzierte eher nicht.
      Grundsätzlich kann jedoch für ein einzelnes Bild im Internet eine andere Lizenz bestehen als für ein Schulbuch. Das Problem scheint mir hier – ich bin juristischer Laie – dadurch zu entstehen, dass es eine Gesetzgebung und eine Urheberintention gibt. Der Urheber kann mit seinen Bestimmungen nicht schärfere Regelungen erlassen, als das Gesetz vorsieht. So sind z.B. bei deutschsprachigen DVDs Schulvorführungen explizit ausgeschlossen, diese sind aber in der Schweiz komplett legal, so lange damit kein Geld verdient wird.

      1. Anonymous sagt:

        Danke für Link und Antwort!
        Leider wird ist die Antwort mit dem Schlusssatz rekursiv geraten… als Lehrer wird eben Geld mit der Verwendung solcher Werke verdient – wenn auch nicht direkt durch Verkauf derselben.

        Ich vermute es wird hier klar unterschieden zwischen (sehr) indirekter und direkter Kommerzialisierung – dennoch mag ich die Unsicherheit nicht…

      2. Nein, ist nicht rekursiv. Die Perspektive, dass eine Lehrperson Geld verdient, ist nicht korrekt. Die Frage ist, ob der Einsatz des urheberrechtlich geschützten Materials zu Einnahmen führt – was in der Schule in der Regel nicht der Fall ist.
        Also: Wenn es ein Schulkino ist, bei dem alle Anwesenden Eintritt zahlen müssen, dann ist es verboten. Wenn es regulärer, kostenloser Unterricht ist, dann nicht. Der Lohn der Lehrperson ist in diesem Kontext in meiner Einschätzung nicht relevant.

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