Streaming: Die aktuelle Version der digitalen Kluft

Bei der Vorbereitung einer Unterrichtseinheit zu Kellers Seldwyla-Zyklus bin ich auf eine Glosse von Luise F. Pusch gestoßen, in der sie das Verhalten von Pankraz mit demjenigen von »gekränkten Männern« vergleicht. Pusch erwähnt einleitend, sie habe sich die Novelle angehört, »vorzüglich gelesen von Reiner Unglaub«.

Diese Unglaub-Lesung findet sich auf Spotify (und auch auf Apple Music). Gerne würde ich im Unterricht damit arbeiten, der Klasse die Möglichkeit geben, sich einen Teil der Erzählung als Audiobuch anhören zu können.

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Doch das führt – ähnlich wie Verweise auf Netflix-Filme und -Serien – zu einem Dilemma: Streaming-Dienste sind die aktuelle Version der digitalen Kluft, zumindest in der Schweiz.

Digitale Kluft bezeichnet den sozialen Unterschied in Bezug auf die Nutzung von digitalen Ressourcen. Es gibt sie in verschiedenen Formen:

  1. Zugang zum Internet an sich
  2. Zugang zu Breitband-Internet
  3. mobile Datennutzung
  4. Kompetenz, Internetdienste nutzen zu können
  5. Zugang zu kostenpflichtigen Internetdiensten

Diese letzte Spielart ist für Schweizer Jugendliche besonders bedeutsam, wie die JAMES-Studie 2018 zeigt (S. 22):

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Das bedeutet konkret, dass bei den Jugendlichen aus wohlhabenden Familien mehr als zwei Drittel das Hörbuch streamen können, bei denen aus Familien mit niedrigen Einkommen jedoch deutlich weniger als die Hälfte.

Die Konsequenz: Ich muss Alternativen anbieten, die Schülerinnen und Schüler also etwa auffordern, sich einen Download zu kaufen, wenn ich eine urheberrechtlich saubere Lösung suche, oder aber sich die CD in einer Bibliothek auszuleihen…

2 Kommentare

  1. Remo sagt:

    Urheberrecht ist eine Sache für sich.
    Ich erlebe immer wieder, daß Kunden Bilder als auch Videoausschnitte etc. glauben für die eigene Webseite ungefragt verwenden zu dürfen.

    Dem ist natürlich nicht so.

    Allerdings war ich der Meinung, daß im Unterricht bzw. für Lehrpersonen an Schulen, Universitäten etc. andere Regeln gelten.

    Daher frage ich mich zum Vorbringen unter „urheberrechtlich saubere Lösung“:

    Ist es nicht so, daß man für den Unterricht sowas verwenden darf?

    Zitat: “ Das Urheberrechtsgesetz erlaubt der Lehrperson im Unterricht mit ihrer Klasse jede Art von Werkverwendung. So dürfen sowohl Ausschnitte als auch ganze Werke im Unterricht vorgeführt werden. Entscheidend ist, dass die Vorführung zu Unterrichtszwecken dient und nicht reinen Unterhaltungscharakter hat.“

    Quelle:
    https://www.educa.ch/de/guides/urheberrecht/fragen-antworten

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