Dürfen Äußerungen im Internet zu Schulstrafen führen?

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Im aktuellen Jusletter ITeiner Fachzeitschrift für Recht und Internet, beschäftigt sich ein Aufsatz von Nuscha Wieczorek mit der Frage,

ob und wann Schulen ihre Schüler für ausserschulische Äusserungen im Internet (etwa über soziale Netzwerke) disziplinieren dürfen, ohne dabei die Meinungsfreiheit zu verletzen.

Der Aufsatz – leider hinter der Paywall, danke für den Hinweis, Martin Steiger! – benutzt für die Beurteilung dieser Frage Gerichtsurteile aus den USA, weil die schweizerische Rechtssprechung noch keine solchen Fälle beurteilen musste. Ihre Aussagen haben dabei keine rechtliche Verbindlichkeit, sondern entsprechen dem Status eines Rechtsgutachtens, von dem die Gerichtspraxis durchaus abweichen kann. Der Aufsatz bietet jedoch Schulleitungen und Schulen eine sinnvoll, juristisch fundierte Entscheidungsgrundlage. Im Folgenden fasse ich Ihre Einsichten so zusammen, wie ich sie als Laie verstehe. Über Korrekturen und Präzisierungen freue ich mich wie immer.

Die Ausgangslage: Schulen genießen ein Sonderstatut, das heißt sie dürfen unter bestimmten Umständen die staatlich garantierte Freiheiten von Jugendlichen einschränken. Dazu gehört unter anderem die Meinungsäußerungsfreiheit: Schülerinnen und Schüler können beispielsweise bestraft werden, wenn sie Lehrpersonen gegenüber verbal ausfällig werden.

Unter welchen Umständen gilt das nun für Äußerungen im Internet?

Wieczorek kommt zu folgenden Schlüssen:

  1. Ein personell-örtlicher Zusammenhang zur Schule ist gegeben, wenn
    a) Kommunikation auf der Schulwebseite oder im Schulintranet erfolgt
    b) schulische Infrastruktur dafür benutzt wird
    c) die betroffenen Schülerinnen oder Schüler während der Schulzeit (d.h. an der Schule) kommunizieren.
  2. Es reicht nicht aus, dass der Adressatenkreis Mitschülerinnen oder Mitschüler sind.
  3. Die Äußerung muss den Schulbetrieb stören und gleichzeitig in einem kausalen Zusammenhang mit der Störung stehen, d.h. es reicht nicht alleine aus, dass nur der Schulbetrieb gestört wird (weil z.B. ein Schüler sich im Internet freizügig präsentiert oder in einem Computerspiel großen Schaden anrichtet). Die Aussagen müssen sich deshalb grundsätzlich gegen Schulpersonal oder Mitschülerinnen/Mitschüler richten.
  4. Schulen müssen klar zwischen berechtigter Kritik an Lehrpersonen und Diffamierungen unterscheiden, was besonders problematisch ist, wenn die kritisierten Personen auch die disziplinarbefugten sind.
  5. Problematisch sind nur öffentliche Äußerungen. Private berechtigen eine Schule nicht zu Disziplinarmaßnahmen.

Das Fazit:

Aus der vorangehenden Erörterung ergibt sich, dass das Interesse von Schulen an der Ausübung ihrer Disziplinargewalt über die Internetkommunikation von Schülern nur unter sehr engen Voraussetzungen schwer genug wiegt, um einen derartigen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Schüler zu rechtfertigen. Hierzu muss die ausserschulische Internetkommunikation eine ernsthafte Störung der Schulordnung zur Folge haben, eine Verletzung der einen Schüler bindenden besonderen Pflichten darstellen und öffentlich erfolgt sein.

Wieczorek merkt weiter an, dass die »Anforderungen an die Normstufe und Normbestimmtheit« sehr hoch sein müssen, d.h. konkret, die Schule muss sich bei dieser Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf ein Gesetz und eine Verordnung stützen können, welche  Schülerinnen und Schüler erkennen lassen, dass und wie ihre Meinungsäußerungsfreiheit im Internet eingeschränkt ist.

Eine Checkliste sähe wie folgt aus:

Ein Schüler, eine Schülerin darf nicht bestraft werden, wenn Sie eine der folgenden Fragen mit »nein« beantworten können. Die Checkliste bezieht sich nur auf außerschulische Kommunikation im Internet, d.h. nicht auf Äußerungen, die von der Schule aus oder mit Infrastruktur der Schule gemacht werden:

  • Stört die Äußerung den Schulbetrieb?
  • Verletzt die Äußerung die Pflichten des Schülers/der Schülerin?
  • Richtet sie sich gegen eine Lehrperson oder eine Mitschülerin?
  • Kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Äußerung um eine legitime Kritik handelt?
  • Ist die Äußerung öffentlich erfolgt?
  • Gibt es für die Bestrafung eine für Schülerinnen und Schüler transparente Norm?

Gerade die letzte Frage ist dabei der Knackpunkt: Viele Äußerungen in sozialen Netzwerken sind halb-öffentlich, d.h. weder komplett privat noch komplett öffentlich. Mit diesem Status tut sich die Rechtssprechung schwer.